Schachgesellschaft Luzern, gegründet 1875
Einführung
Chroniken, Bücher und Kupferstiche, aber bereits auch Lehrbücher und poetische Schriften belegen, welche dominierende Rolle dem Schach im Mittelalter im europäischen Raum zukam. In allen Gesellschaftsschichten, an Königshöfen und in Bürgerhäusern, bei der frommen Geistlichkeit, wie bei den wenigen begüterten Untertanen, überall wurde dem königlichen Spiel mit Leidenschaft gefrönt!
In Stadt und Land Luzern, so erzählen alte Urkunden und Ratsprotokolle, wurde schon im 13. Jahrhundert Schach in seiner heutigen Form gespielt. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in der Stadt Luzern bereits "Verbindungen" von Schachspielern, die sich wöchentlich zum Spiel trafen. Die Schweizerische Schachzeitung erwähnt 1933 in ihrer Dezember-Ausgabe, dass der Schachklub Luzern seinen Namen wieder in die bereits im Jahre 1874 bestandene Bezeichnung "Schachgesellschaft" geändert habe. Ab 1876 erschienen im Luzerner Tagblatt regelmässig Anzeigen zum Spielbetrieb der Schach-gesellschaft Luzern. Die ersten noch heute vorhandenen Stauten datieren aus dem Jahre 1878!
Auf Grund aller Unterlagen und zahlreicher Indizien darf folgerichtig angenommen werden, dass die Schachgesellschaft Luzern im Jahre 1875 gegründet wurde und seither besteht. An der GV 2008 wurden die Statuten revidiert und der Name Schachgesellschaft Luzern wieder eingeführt.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Schachgesellschaft Luzern besteht ein im Jahre 1875 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz
Die SG Luzern hat seinen Sitz in der Stadt Luzern.
Art. 3 Zweck
Die SG Luzern bezweckt vornehmlich die Pflege des Schachspiels unter seinen Mitgliedern in Freundschaft und kameradschaftlicher Verbundenheit. Er ist als ältester Schachklub der Zentralschweiz bestrebt, seine regionale Dominanz im Spitzenschach zu festigen.
Art. 4 Tätigkeiten
Die SGL bezweckt ferner die Förderung und Verbreitung des Schachspiels durch:
- Schulung von Jugendgruppen
- Schachkurse von Erwachsenen
- Veranstaltung von Klubturnieren
- Organisation von Schachanlässen des SSB und ISV
- Beteiligung seiner Mitglieder an den Schachanlässen des SSB und ISV
- Personelle Unterstützung von Internationalen Schachveranstaltungen im Raume Luzern
Art. 5 Verbandszugehörigkeit
Die SGL ist sowohl Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) sowie des Innerschweizerischen Schachverbandes (ISV). Er anerkennt die Statuten dieser beiden Verbände und erfüllt die daraus erwachsenen Verpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft
Die SG Luzern ist eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Schachspielern und Schachspielerinnen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Alter, Geschlecht, Wohnsitz und Nationalität.
Art. 7 Mitglieder-Kategorien
Die SG Luzern umfasst:
- Aktivmitglieder
- Gönnermitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 8 Aktivmitglieder
Aktiv-Mitglieder nehmen aktiv am Klubleben teil; Sie sind an allen Schachanlässen des SSV und ISV spielberechtigt und erhalten die Schach-Nachrichtenorgane gratis zugestellt.
Art. 9 Gönnermitglieder
Als Gönnermitglied können Einzelpersonen oder juristische Personen aufgenommen werden, Sie unterstützen die SGL mit freiwilligen Beiträgen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht, dagegen steht Ihnen das Besuchsrecht an klubinternen Anlässen zu. Mitglieder einer Donatorenvereinigung sind den Gönnermitgliedern gleichgestellt.
Art. 10 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um das Schach oder den Schachklub besondere Verdienste erworben haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag hiezu hat vorgängig der GV über den Vorstand zu erfolgen. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 11 Aufnahme
Zur Aufnahme als Aktiv-Mitglied ist eine schriftliche Anmeldung mit den erforderlichen Angaben an den Vorstand notwenig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und orientiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sowie die Generalversammlung verbindlich.
Art. 12 Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Jahr sind die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schachgesellschaft zu erfüllen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
Art. 13 Ausschluss
Folgende Gründe berechtigen den Vorstand, ein Mitglied aus der Gesellschaft auszu- schliessen:
- Zuwiderhandlung gegen die Statuten, Vorstands- oder Vereinsbeschlüsse
- Grobe Verletzung der Vereinsinteressen sowie moralische oder materielle Schädigung
- Störung des guten Einvernehmens im Verein.
- Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub
- mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen
III. Organe
Art. 14 Organe
Die Organe der SG Luzern sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren
Das Publikationsorgan der SG Luzern ist:
- das Klubzeitung (Rochade)
Generalversammlung
Art. 15 Ordentliche GV
Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal Februar statt. Art, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der GV bekanntzugeben. Anträge zu Handen der GV sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV einzureichen.
Art. 16 Geschäfte
Die ordentliche GV erledigt die folgenden Geschäfte:
. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
. Entgegennahme der Jahresberichte
a des Präsidenten
b des Spielleiters
c des Jugendschachleiters
d des Materialverwalters
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Revisorenberichtes
- Budget für das kommende Vereinsjahr
- Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Allfällige Ehrungen
Art. 17 Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwenig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.
Art. 18 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen entscheidet das absolute mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.
Vorstand
Art. 19 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
a) Präsident
b) Kassier
c) Aktuar / Protokollführer
d) Spielleiter
e) Technischer Leiter
f) Juniorenleiter
g) Materialverwalter
(alle Chargenbezeichnungen verstehen sich immer für männliche und weibliche Personen)
Art. 20 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wird nur der Präsident durch die GV bestimmt; die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Art. 21 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
. die Besorgung der laufenden Geschäfte
. die Verwaltung des Vereinsvermögen
. die Handhabung der Statuten
. die Vollziehung der GV-Beschlüsse
. die Vertretung des SKL nach aussen
Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder wird in Pflichtenheften festgehalten.
Art. 22 Zahlungsberechtigung
Präsident und Kassier zeichnen für sämtliche Vereinsgeschäfte einzeln; die übrigen Vorstandsmitglieder unter sich zu zweien.
Art. 23 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung, die Belege und die Anlage des Vereinsvermögens. Sie erstellen zu Handen der GV Bericht und Antrag. Die GV wählt jährlich zwei Revisoren und einen Ersatz. Wiederwahl ist zulässig, doch jedes Jahr ist ein Revisor zu ersetzen.
Art. 24 SGL-Klubzeitung
Die Rochade ist das offizielle, rechtsverbindliche Mitteilungsorgan.
Die Klubleitung orientiert über das Geschehen in der SG Luzern. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Beiträge an die Redaktion zusenden. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Die Klubzeitung soll durch Werbung möglichst selbsttragend sein.
IV. FINANZIELLES
Mittel
Art. 25 Finanzierung
Die Aufwendungen der SG Luzern werden durch die folgenden Quellen bestritten:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Klub-Veranstaltungen
- Gönnerbeiträgen
- Spenden
- andere ausserordentliche Zuwendungen
Art. 26 Eintrittsgebühr
Der Vorstand legt die Eintrittsgebühr für Neumitglieder fest. Diese wird mit der schriftlichen Anmeldung fällig und vollumfänglich à Conto des ersten Jahresbeitrages angerechnet.
Art. 27 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge für Aktivmitglieder, unterteilt in
- Einzel-Mitglied
- Doppelmitglied
- Familienmitglieder
- Lehrlinge & Studenten
- Junioren bis zum 20. Altersjahr werden durch die GV festgesetzt
Bei Neu-Eintritten im Verlaufe des Vereinsjahres, sowie in Härtefällen, bestimmt der Vorstand die zu bezahlenden (Teil-) Beiträge. Die Beiträge werden durch den Kassier eingefordert und sind innert 30 Tagen zu entrichten.
Art. 28 Beitragsbefreiung
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht enthoben.
Leistungen der SG Luzern
Art. 29 Verbandsbeiträge
Die Verbandsbeiträge an SSB und ISV werden für alle Aktiv-Mitglieder über die Vereinskasse abgerechnet und bezahlt.
Art. 30 Turnierkosten
Die Einsätze für die Mannschafts-Wettbewerbe des SSB und des ISV werden vom der Vereinskasse übernommen und bezahlt. Die finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, welche an Einzel-Wettkämpfen des SSB oder ISV teilnehmen, liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Art. 31 Besondere Entschädigungen
Für die Teilnahme an der SMM wird jährlich vom Vorstand eine besondere Entschädigung an die Mannschaften der höheren Ligen für Reisespesen, Verpflegung und Unterkunft festgelegt.
An die Mannschaften der unteren Ligen werden grundsätzlich nur die Reisespesen (Auto-Entschädigung ab 20 Uhr) vergütet.
Für besondere Fälle kann der Mannschaftsleiter beim Vorstand eine zusätzliche Entschädigung beantragen.
Art. 32 Besondere Unterstützung
Schüler und Junioren geniessen eine privilegierte Unterstützung (Gratis-Training, Bezahlung von Turnierkosten). Der Vorstand legt die zusätzlichen Unterstützungsbeiträge fest.
Art. 33 Gratis-Zeitung
Jedes Aktiv-Mitglied erhält unentgeltlich folgende Schach-Nachrichtenblätter zugestellt:
- die Schweizerische Schachzeitung SSZ des SSB
- die ISV-Revue
- die Klubzeitung (Rochade)
Art. 34 Haftung
Für Verpflichtungen der SG Luzern gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 Vereinsjahr / Rechnungsjahr
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen GV.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
Art. 36 Spielordnung
Sofern die Turnierleitung des SKL nichts anderes bestimmt, gelten die Regeln der Fide, des SSB oder des ISV. Bei Unklarheiten entscheidet der Vorstand in letzter Instanz.
Art. 37 Auflösung / Fusion
Der Beschluss für eine Auflösung oder Fusion des SG Luzern kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen anlässlich einer GV gefasst werden.
Bei einer Vereinigung mit einem andern Schachklub ist der traditionsreichen geschichtlichen Entwicklung der SG Luzern Rechnung zu tragen.
Art. 38 Inkompetenz der Statuten
Angelegenheiten, die weder in den Statuten noch im ZGB geregelt sind, entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 39 Statuten-Revision
Statutenänderungen können auf schriftlichen Antrag durch die GV erfolgen. Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen GV-Stimmen.
Art. 40 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 6. Februar 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle bisherigen Statuten sind damit aufgehoben. Jedes Aktiv-Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten. Die Statuten sind auf dem Internet jedermann zugänglich.
Luzern, 6. Februar 2008
Präsident: Werner Rupp
Kassier: Dominik Popp
Statutenrevision 2005 + 2008
Einführung
Chroniken, Bücher und Kupferstiche, aber bereits auch Lehrbücher und poetische Schriften belegen, welche dominierende Rolle dem Schach im Mittelalter im europäischen Raum zukam. In allen Gesellschaftsschichten, an Königshöfen und in Bürgerhäusern, bei der frommen Geistlichkeit, wie bei den wenigen begüterten Untertanen, überall wurde dem königlichen Spiel mit Leidenschaft gefrönt!
In Stadt und Land Luzern, so erzählen alte Urkunden und Ratsprotokolle, wurde schon im 13. Jahrhundert Schach in seiner heutigen Form gespielt. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in der Stadt Luzern bereits "Verbindungen" von Schachspielern, die sich wöchentlich zum Spiel trafen. Die Schweizerische Schachzeitung erwähnt 1933 in ihrer Dezember-Ausgabe, dass der Schachklub Luzern seinen Namen wieder in die bereits im Jahre 1874 bestandene Bezeichnung "Schachgesellschaft" geändert habe. Ab 1876 erschienen im Luzerner Tagblatt regelmässig Anzeigen zum Spielbetrieb der Schach-gesellschaft Luzern. Die ersten noch heute vorhandenen Stauten datieren aus dem Jahre 1878!
Auf Grund aller Unterlagen und zahlreicher Indizien darf folgerichtig angenommen werden, dass die Schachgesellschaft Luzern im Jahre 1875 gegründet wurde und seither besteht. An der GV 2008 wurden die Statuten revidiert und der Name Schachgesellschaft Luzern wieder eingeführt.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Schachgesellschaft Luzern besteht ein im Jahre 1875 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz
Die SG Luzern hat seinen Sitz in der Stadt Luzern.
Art. 3 Zweck
Die SG Luzern bezweckt vornehmlich die Pflege des Schachspiels unter seinen Mitgliedern in Freundschaft und kameradschaftlicher Verbundenheit. Er ist als ältester Schachklub der Zentralschweiz bestrebt, seine regionale Dominanz im Spitzenschach zu festigen.
Art. 4 Tätigkeiten
Die SGL bezweckt ferner die Förderung und Verbreitung des Schachspiels durch:
- Schulung von Jugendgruppen
- Schachkurse von Erwachsenen
- Veranstaltung von Klubturnieren
- Organisation von Schachanlässen des SSB und ISV
- Beteiligung seiner Mitglieder an den Schachanlässen des SSB und ISV
- Personelle Unterstützung von Internationalen Schachveranstaltungen im Raume Luzern
Art. 5 Verbandszugehörigkeit
Die SGL ist sowohl Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) sowie des Innerschweizerischen Schachverbandes (ISV). Er anerkennt die Statuten dieser beiden Verbände und erfüllt die daraus erwachsenen Verpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft
Die SG Luzern ist eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Schachspielern und Schachspielerinnen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Alter, Geschlecht, Wohnsitz und Nationalität.
Art. 7 Mitglieder-Kategorien
Die SG Luzern umfasst:
- Aktivmitglieder
- Gönnermitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 8 Aktivmitglieder
Aktiv-Mitglieder nehmen aktiv am Klubleben teil; Sie sind an allen Schachanlässen des SSV und ISV spielberechtigt und erhalten die Schach-Nachrichtenorgane gratis zugestellt.
Art. 9 Gönnermitglieder
Als Gönnermitglied können Einzelpersonen oder juristische Personen aufgenommen werden, Sie unterstützen die SGL mit freiwilligen Beiträgen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht, dagegen steht Ihnen das Besuchsrecht an klubinternen Anlässen zu. Mitglieder einer Donatorenvereinigung sind den Gönnermitgliedern gleichgestellt.
Art. 10 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um das Schach oder den Schachklub besondere Verdienste erworben haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag hiezu hat vorgängig der GV über den Vorstand zu erfolgen. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 11 Aufnahme
Zur Aufnahme als Aktiv-Mitglied ist eine schriftliche Anmeldung mit den erforderlichen Angaben an den Vorstand notwenig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und orientiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sowie die Generalversammlung verbindlich.
Art. 12 Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Jahr sind die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schachgesellschaft zu erfüllen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
Art. 13 Ausschluss
Folgende Gründe berechtigen den Vorstand, ein Mitglied aus der Gesellschaft auszu- schliessen:
- Zuwiderhandlung gegen die Statuten, Vorstands- oder Vereinsbeschlüsse
- Grobe Verletzung der Vereinsinteressen sowie moralische oder materielle Schädigung
- Störung des guten Einvernehmens im Verein.
- Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub
- mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen
III. Organe
Art. 14 Organe
Die Organe der SG Luzern sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren
Das Publikationsorgan der SG Luzern ist:
- das Klubzeitung (Rochade)
Generalversammlung
Art. 15 Ordentliche GV
Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal Februar statt. Art, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der GV bekanntzugeben. Anträge zu Handen der GV sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV einzureichen.
Art. 16 Geschäfte
Die ordentliche GV erledigt die folgenden Geschäfte:
. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
. Entgegennahme der Jahresberichte
a des Präsidenten
b des Spielleiters
c des Jugendschachleiters
d des Materialverwalters
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Revisorenberichtes
- Budget für das kommende Vereinsjahr
- Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Allfällige Ehrungen
Art. 17 Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwenig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.
Art. 18 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen entscheidet das absolute mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.
Vorstand
Art. 19 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
a) Präsident
b) Kassier
c) Aktuar / Protokollführer
d) Spielleiter
e) Technischer Leiter
f) Juniorenleiter
g) Materialverwalter
(alle Chargenbezeichnungen verstehen sich immer für männliche und weibliche Personen)
Art. 20 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wird nur der Präsident durch die GV bestimmt; die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Art. 21 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
. die Besorgung der laufenden Geschäfte
. die Verwaltung des Vereinsvermögen
. die Handhabung der Statuten
. die Vollziehung der GV-Beschlüsse
. die Vertretung des SKL nach aussen
Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder wird in Pflichtenheften festgehalten.
Art. 22 Zahlungsberechtigung
Präsident und Kassier zeichnen für sämtliche Vereinsgeschäfte einzeln; die übrigen Vorstandsmitglieder unter sich zu zweien.
Art. 23 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung, die Belege und die Anlage des Vereinsvermögens. Sie erstellen zu Handen der GV Bericht und Antrag. Die GV wählt jährlich zwei Revisoren und einen Ersatz. Wiederwahl ist zulässig, doch jedes Jahr ist ein Revisor zu ersetzen.
Art. 24 SGL-Klubzeitung
Die Rochade ist das offizielle, rechtsverbindliche Mitteilungsorgan.
Die Klubleitung orientiert über das Geschehen in der SG Luzern. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Beiträge an die Redaktion zusenden. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Die Klubzeitung soll durch Werbung möglichst selbsttragend sein.
IV. FINANZIELLES
Mittel
Art. 25 Finanzierung
Die Aufwendungen der SG Luzern werden durch die folgenden Quellen bestritten:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Klub-Veranstaltungen
- Gönnerbeiträgen
- Spenden
- andere ausserordentliche Zuwendungen
Art. 26 Eintrittsgebühr
Der Vorstand legt die Eintrittsgebühr für Neumitglieder fest. Diese wird mit der schriftlichen Anmeldung fällig und vollumfänglich à Conto des ersten Jahresbeitrages angerechnet.
Art. 27 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge für Aktivmitglieder, unterteilt in
- Einzel-Mitglied
- Doppelmitglied
- Familienmitglieder
- Lehrlinge & Studenten
- Junioren bis zum 20. Altersjahr werden durch die GV festgesetzt
Bei Neu-Eintritten im Verlaufe des Vereinsjahres, sowie in Härtefällen, bestimmt der Vorstand die zu bezahlenden (Teil-) Beiträge. Die Beiträge werden durch den Kassier eingefordert und sind innert 30 Tagen zu entrichten.
Art. 28 Beitragsbefreiung
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht enthoben.
Leistungen der SG Luzern
Art. 29 Verbandsbeiträge
Die Verbandsbeiträge an SSB und ISV werden für alle Aktiv-Mitglieder über die Vereinskasse abgerechnet und bezahlt.
Art. 30 Turnierkosten
Die Einsätze für die Mannschafts-Wettbewerbe des SSB und des ISV werden vom der Vereinskasse übernommen und bezahlt. Die finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, welche an Einzel-Wettkämpfen des SSB oder ISV teilnehmen, liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Art. 31 Besondere Entschädigungen
Für die Teilnahme an der SMM wird jährlich vom Vorstand eine besondere Entschädigung an die Mannschaften der höheren Ligen für Reisespesen, Verpflegung und Unterkunft festgelegt.
An die Mannschaften der unteren Ligen werden grundsätzlich nur die Reisespesen (Auto-Entschädigung ab 20 Uhr) vergütet.
Für besondere Fälle kann der Mannschaftsleiter beim Vorstand eine zusätzliche Entschädigung beantragen.
Art. 32 Besondere Unterstützung
Schüler und Junioren geniessen eine privilegierte Unterstützung (Gratis-Training, Bezahlung von Turnierkosten). Der Vorstand legt die zusätzlichen Unterstützungsbeiträge fest.
Art. 33 Gratis-Zeitung
Jedes Aktiv-Mitglied erhält unentgeltlich folgende Schach-Nachrichtenblätter zugestellt:
- die Schweizerische Schachzeitung SSZ des SSB
- die ISV-Revue
- die Klubzeitung (Rochade)
Art. 34 Haftung
Für Verpflichtungen der SG Luzern gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 Vereinsjahr / Rechnungsjahr
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen GV.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
Art. 36 Spielordnung
Sofern die Turnierleitung des SKL nichts anderes bestimmt, gelten die Regeln der Fide, des SSB oder des ISV. Bei Unklarheiten entscheidet der Vorstand in letzter Instanz.
Art. 37 Auflösung / Fusion
Der Beschluss für eine Auflösung oder Fusion des SG Luzern kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen anlässlich einer GV gefasst werden.
Bei einer Vereinigung mit einem andern Schachklub ist der traditionsreichen geschichtlichen Entwicklung der SG Luzern Rechnung zu tragen.
Art. 38 Inkompetenz der Statuten
Angelegenheiten, die weder in den Statuten noch im ZGB geregelt sind, entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 39 Statuten-Revision
Statutenänderungen können auf schriftlichen Antrag durch die GV erfolgen. Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen GV-Stimmen.
Art. 40 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 6. Februar 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle bisherigen Statuten sind damit aufgehoben. Jedes Aktiv-Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten. Die Statuten sind auf dem Internet jedermann zugänglich.
Luzern, 6. Februar 2008
Präsident: Werner Rupp
Kassier: Dominik Popp
Statutenrevision 2005 + 2008