Schachklub-Luzern
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Schachgesellschaft Luzern, gegründet 1875

Einführung

Chroniken, Bücher und Kupferstiche, aber bereits auch Lehrbücher und poetische Schriften belegen, welche dominierende Rolle dem Schach im Mittelalter im europäischen Raum zukam. In allen Gesellschaftsschichten, an Königshöfen und in Bürgerhäusern, bei der frommen Geistlichkeit, wie bei den wenigen begüterten Untertanen, überall wurde dem königlichen Spiel mit Leidenschaft gefrönt!

In Stadt und Land Luzern, so erzählen alte Urkunden und Ratsprotokolle, wurde schon im 13. Jahrhundert Schach in seiner heutigen Form gespielt. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in der Stadt Luzern bereits "Verbindungen" von Schachspielern, die sich wöchentlich zum Spiel trafen. Die Schweizerische Schachzeitung erwähnt 1933 in ihrer Dezember-Ausgabe, dass der Schachklub Luzern seinen Namen wieder in die bereits im Jahre 1874 bestandene Bezeichnung "Schachgesellschaft" geändert habe. Ab 1876 erschienen im Luzerner Tagblatt regelmässig Anzeigen zum Spielbetrieb der Schach-gesellschaft Luzern. Die ersten noch heute vorhandenen Stauten datieren aus dem Jahre 1878!

Auf Grund aller Unterlagen und zahlreicher Indizien darf folgerichtig angenommen werden, dass die Schachgesellschaft Luzern im Jahre 1875 gegründet wurde und seither besteht. An der GV 2008 wurden die Statuten revidiert und der Name Schachgesellschaft Luzern wieder eingeführt.

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung Schachgesellschaft Luzern besteht ein im Jahre 1875 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2 Sitz

Die SG Luzern hat seinen Sitz in der Stadt Luzern.

Art. 3 Zweck

Die SG Luzern bezweckt vornehmlich die Pflege des Schachspiels unter seinen Mitgliedern in Freundschaft und kameradschaftlicher Verbundenheit. Er ist als ältester Schachklub der Zentralschweiz bestrebt, seine regionale Dominanz im Spitzenschach zu festigen.

Art. 4 Tätigkeiten

Die SGL bezweckt ferner die Förderung und Verbreitung des Schachspiels durch:

- Schulung von Jugendgruppen

- Schachkurse von Erwachsenen

- Veranstaltung von Klubturnieren

- Organisation von Schachanlässen des SSB und ISV

- Beteiligung seiner Mitglieder an den Schachanlässen des SSB und ISV

- Personelle Unterstützung von Internationalen Schachveranstaltungen im Raume Luzern

Art. 5 Verbandszugehörigkeit

Die SGL ist sowohl Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) sowie des Innerschweizerischen Schachverbandes (ISV). Er anerkennt die Statuten dieser beiden Verbände und erfüllt die daraus erwachsenen Verpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliedschaft

Die SG Luzern ist eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Schachspielern und Schachspielerinnen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Alter, Geschlecht, Wohnsitz und Nationalität.

Art. 7 Mitglieder-Kategorien

Die SG Luzern umfasst:

- Aktivmitglieder

- Gönnermitglieder

- Ehrenmitglieder  

Art. 8 Aktivmitglieder

Aktiv-Mitglieder nehmen aktiv am Klubleben teil; Sie sind an allen Schachanlässen des SSV und ISV spielberechtigt und erhalten die Schach-Nachrichtenorgane gratis zugestellt.

Art. 9 Gönnermitglieder

Als Gönnermitglied können Einzelpersonen oder juristische Personen aufgenommen werden, Sie unterstützen die SGL mit freiwilligen Beiträgen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht, dagegen steht Ihnen das Besuchsrecht an klubinternen Anlässen zu. Mitglieder einer Donatorenvereinigung sind den Gönnermitgliedern gleichgestellt.

Art. 10 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um das Schach oder den Schachklub besondere Verdienste erworben haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag hiezu hat vorgängig der GV über den Vorstand zu erfolgen. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 11 Aufnahme

Zur Aufnahme als Aktiv-Mitglied ist eine schriftliche Anmeldung mit den erforderlichen Angaben an den Vorstand notwenig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und orientiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sowie die Generalversammlung verbindlich.

Art. 12 Austritt

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Jahr sind die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schachgesellschaft zu erfüllen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

Art. 13 Ausschluss

Folgende Gründe berechtigen den Vorstand, ein Mitglied aus der Gesellschaft auszu- schliessen:

- Zuwiderhandlung gegen die Statuten, Vorstands- oder Vereinsbeschlüsse

- Grobe Verletzung der Vereinsinteressen sowie moralische oder materielle Schädigung

- Störung des guten Einvernehmens im Verein.

- Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub

- mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen

III. Organe

Art. 14 Organe

Die Organe der SG Luzern sind:

a. Die Generalversammlung

b. Der Vorstand

c. Die Rechnungsrevisoren

Das Publikationsorgan der SG Luzern ist:

- das Klubzeitung (Rochade)

Generalversammlung

Art. 15 Ordentliche GV

Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal Februar statt. Art, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der GV bekanntzugeben. Anträge zu Handen der GV sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV einzureichen.

Art. 16 Geschäfte

Die ordentliche GV erledigt die folgenden Geschäfte:

. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

. Entgegennahme der Jahresberichte

a des Präsidenten

b des Spielleiters

c des Jugendschachleiters

d des Materialverwalters

- Entgegennahme der Jahresrechnung

- Entgegennahme des Revisorenberichtes

- Budget für das kommende Vereinsjahr

- Entlastung des Kassiers und des Vorstandes

- Anträge von Vorstand und Mitgliedern

- Genehmigung des Jahresprogramms

- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

- Wahl der Rechnungsrevisoren

- Allfällige Ehrungen

Art. 17 Ausserordentliche GV

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwenig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.

Art. 18 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen entscheidet das absolute mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.

Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:

a) Präsident

b) Kassier

c) Aktuar / Protokollführer

d) Spielleiter

e) Technischer Leiter

f) Juniorenleiter

g) Materialverwalter

 (alle Chargenbezeichnungen verstehen sich immer für männliche und weibliche Personen)

Art. 20 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wird nur der Präsident durch die GV bestimmt; die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Art. 21 Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:

. die Besorgung der laufenden Geschäfte

. die Verwaltung des Vereinsvermögen

. die Handhabung der Statuten

. die Vollziehung der GV-Beschlüsse

. die Vertretung des SKL nach aussen

Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder wird in Pflichtenheften festgehalten.

Art. 22 Zahlungsberechtigung

Präsident und Kassier zeichnen für sämtliche Vereinsgeschäfte einzeln; die übrigen Vorstandsmitglieder unter sich zu zweien.

Art. 23 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung, die Belege und die Anlage des Vereinsvermögens. Sie erstellen zu Handen der GV Bericht und Antrag. Die GV wählt jährlich zwei Revisoren und einen Ersatz. Wiederwahl ist zulässig, doch jedes Jahr ist ein Revisor zu ersetzen.

Art. 24 SGL-Klubzeitung

Die Rochade ist das offizielle, rechtsverbindliche Mitteilungsorgan.

Die Klubleitung orientiert über das Geschehen in der SG Luzern. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Beiträge an die Redaktion zusenden. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Die Klubzeitung soll durch Werbung möglichst selbsttragend sein.

IV. FINANZIELLES

Mittel 

Art. 25 Finanzierung

Die Aufwendungen der SG Luzern werden durch die folgenden Quellen bestritten:

- Mitgliederbeiträge

- Erträge aus Klub-Veranstaltungen

- Gönnerbeiträgen

- Spenden

- andere ausserordentliche Zuwendungen

Art. 26 Eintrittsgebühr

Der Vorstand legt die Eintrittsgebühr für Neumitglieder fest. Diese wird mit der schriftlichen Anmeldung fällig und vollumfänglich à Conto des ersten Jahresbeitrages angerechnet.

Art. 27 Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge für Aktivmitglieder, unterteilt in

- Einzel-Mitglied

- Doppelmitglied

- Familienmitglieder

- Lehrlinge & Studenten

- Junioren bis zum 20. Altersjahr werden durch die GV festgesetzt

Bei Neu-Eintritten im Verlaufe des Vereinsjahres, sowie in Härtefällen, bestimmt der Vorstand die zu bezahlenden (Teil-) Beiträge. Die Beiträge werden durch den Kassier eingefordert und sind innert 30 Tagen zu entrichten.

Art. 28 Beitragsbefreiung

Ehren- und Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht enthoben.

Leistungen der SG Luzern

Art. 29 Verbandsbeiträge

Die Verbandsbeiträge an SSB und ISV werden für alle Aktiv-Mitglieder über die Vereinskasse abgerechnet und bezahlt.

Art. 30 Turnierkosten

Die Einsätze für die Mannschafts-Wettbewerbe des SSB und des ISV werden vom der Vereinskasse übernommen und bezahlt. Die finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, welche an Einzel-Wettkämpfen des SSB oder ISV teilnehmen, liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

Art. 31 Besondere Entschädigungen

Für die Teilnahme an der SMM wird jährlich vom Vorstand eine besondere Entschädigung an die Mannschaften der höheren Ligen für Reisespesen, Verpflegung und Unterkunft festgelegt.

An die Mannschaften der unteren Ligen werden grundsätzlich nur die Reisespesen (Auto-Entschädigung ab 20 Uhr) vergütet.

Für besondere Fälle kann der Mannschaftsleiter beim Vorstand eine zusätzliche Entschädigung beantragen.

Art. 32 Besondere Unterstützung

Schüler und Junioren geniessen eine privilegierte Unterstützung (Gratis-Training, Bezahlung von Turnierkosten). Der Vorstand legt die zusätzlichen Unterstützungsbeiträge fest.

Art. 33 Gratis-Zeitung

Jedes Aktiv-Mitglied erhält unentgeltlich folgende Schach-Nachrichtenblätter zugestellt:

- die Schweizerische Schachzeitung SSZ des SSB

- die ISV-Revue

- die Klubzeitung (Rochade)

 Art. 34 Haftung

Für Verpflichtungen der SG Luzern gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 35 Vereinsjahr / Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen GV.

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

Art. 36 Spielordnung

Sofern die Turnierleitung des SKL nichts anderes bestimmt, gelten die Regeln der Fide, des SSB oder des ISV. Bei Unklarheiten entscheidet der Vorstand in letzter Instanz.

Art. 37 Auflösung / Fusion

Der Beschluss für eine Auflösung oder Fusion des SG Luzern kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen anlässlich einer GV gefasst werden.

Bei einer Vereinigung mit einem andern Schachklub ist der traditionsreichen geschichtlichen Entwicklung der SG Luzern Rechnung zu tragen.

Art. 38 Inkompetenz der Statuten

Angelegenheiten, die weder in den Statuten noch im ZGB geregelt sind, entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 39 Statuten-Revision

Statutenänderungen können auf schriftlichen Antrag durch die GV erfolgen. Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen GV-Stimmen.

Art. 40 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 6. Februar 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle bisherigen Statuten sind damit aufgehoben. Jedes Aktiv-Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten. Die Statuten sind auf dem Internet jedermann zugänglich.

Luzern, 6. Februar 2008

Präsident: Werner Rupp

Kassier: Dominik Popp

 

Statutenrevision 2005 + 2008
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